Das Abbrennen von „Brauchtumsfeuern“ unterliegt grundsätzlich sehr strengen Regelungen, die beispielsweise in der Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, in der Luftreinhalteverordnung oder im Bundesluftreinhaltegesetz verankert sind. Den Verordnungen bzw. gesetzlichen Regelungen entsprechend, ist das Entzünden von „Osterfeuern“ in der Steiermark ausschließlich nur vom Karsamstag (30.3.2024) 15:00 Uhr bis Ostersonntag (31.3.2024) 03:00 Uhr gestattet. Überdies gibt es in der Steiermark, je nach Gemeinde und Region, unterschiedliche Regelungen, was das Entzünden von Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen betrifft. Mancherorts, wie z.B., in Graz, gilt ein ausnahmsloses ganzjähriges Verbot.
Abbrennverbote beachten
Es hat Tradition: zu Ostern (Karsamstag) oder zur „Sonnwend“ im Juni lodern die Flammen, auch in der Steiermark. Vielerorts ist es eine langjährige Gepflogenheit, ein anlassbezogenes „Brauchtumsfeuer“ zu entzünden. Was für die Teilnehmenden ein schöner Moment ist, kann für Anwohner – durch Qualm und Geruch – zu einer Belästigung werden. Auch die Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt sind nicht zu unterschätzen. Das Erleiden von schmerzhaften Brandverletzungen ist bei offenem Feuer keine Seltenheit.
Hoher Sachschaden kann beispielsweise entstehen, wenn das Feuer außer Kontrolle gerät. Manchmal müssen Feuerwehren auch unnötig ausrücken, weil es durch Flammenschein oder Rauchentwicklungen zu Fehlalarmierungen kommt. Die Praxis zeigt immer wieder, dass „Brauchtumsfeuer“ auch ohne einen Zusammenhang mit religiösen Festen entzündet werden. Das Osterfeuer ist – auch als Brauchtumsfeuer – nicht überall erlaubt und unterliegt sehr strengen Verordnungen bzw. gesetzlichen Vorschriften.
Im Grazer Umland, mitunter auch in einzelnen Gemeinden der Bezirke Graz-Umgebung bzw. Leibnitz, darf pro Gemeinde nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden. Dieses wird meist von der Gemeinde selbst veranstaltet oder einem von der Gemeinde beauftragten Verein bzw. einer von der Gemeinde beauftragten Organisation. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße Abführung des Brauchtumsfeuers liegt bei der Gemeinde. Außerhalb der Landeshauptstadt Graz und abgesehen von jenen Gemeinden, in welchen pro Gemeinde nur ein Brauchtumsfeuer entzündet werden darf, dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jener der BrauchtumsfeuerVO, einzuhalten.
Unter gewissen Voraussetzungen – wie beispielsweise bei hoher Ozonbelastung, Trockenheit (z.B. Waldbrandverordnung), Starkregen oder Wind können zusätzliche Verbote möglich sein. Ein Ausweichen mit dem Oster-Brauchtumsfeuer auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“, ist nicht zulässig.
Sicherheitstipps beachten
Die steirischen Feuerwehren raten, ergänzend zu den behördlichen Auflagen, nachstehende Sicherheitstipps beim Entzünden von Brauchtumsfeuern zu beherzigen:
Ausschließlich trockene Pflanzenreste (z.B. Laub) und unbehandeltes Holz (z.B. Baumschnitt) verwenden – der Umwelt zuliebe. Sämtliche nicht biogenen Materialien wie z.B. Kunststoffe („Plastiksackerl“), Verpackungsmaterial, Altreifen, Lacke oder Gummi – aber auch andere Abfälle wie Möbelstücke, Altkleider etc., haben im Osterfeuer absolut nichts verloren.
Keine übergroßen Feuerstellen anhäufen.
Tiere schützen. Das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden noch einmal umschichten, damit das Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird.
Sicherheitsabstände beachten! Dringend empfohlen wird, wegen Rauch und Hitze bzw. Brandausbreitungsgefahr, entsprechend den gesetzlichen Verordnungen, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Feuerstelle einzuhalten. Mindestens 100 Meter zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern. Mindestens 50 Meter zu Straßen, Wegen etc. [öffentl. Verkehrsflächen]. Mindestens 50 Meter zu Gebäuden und anderen Objekten und mindestens 40 Meter zu Baumbeständen wie Wald, Baumgruppen oder Hecken. Entsprechend § 4 Abs 5 der BrauchtumsfeuerVO ist bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Siehe dazu auch BrauchtumsVO: hier klicken
Windrichtung beim Entzünden beachten. Das Feuer darf z.B. bei starkem Wind gar nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
Brennbare Flüssigkeiten als Brandbeschleuniger bergen nicht nur ein hohes Risiko (Gefahr von Stichflammen und Verbrennungen), sondern sind auch verboten!
Offenes Feuer muss grundsätzlich beaufsichtigt werden. Es ist wichtig dafür Sorge zu tragen, dass sich das Feuer nicht unkontrolliert ausbreiten kann.
Nicht zu viel Material auf einmal abbrennen, gefährlichen Funkenflug unbedingt vermeiden.
Ausreichend Löschmittel bereithalten. (Wasser, Feuerlöscher, Sand etc.).
Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste unbedingt freihalten.
Vorsicht Strohballen: diese können sich bereits durch die Hitzestrahlung von allein entzünden und sind deshalb eine gefährliche Sitzgelegenheit.
Auf kleine Kinder aufpassen – Kleinkinder unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen dabei die ihnen unbekannte Gefahr.
Vorabinformation
Abgesehen von gesetzlichen Bestimmungen zur Anzeigepflicht eines Brauchtumsfeuers an die zuständige Behörde, wird um schriftliche Information an die Landesleitzentrale „Florian Steiermark“ per „Anmeldeformular“ ersucht, um einerseits unnötige Fehlalarmierungen von Feuerwehren zu vermeiden – und andererseits um im Ernstfall rasche Hilfe an den richtigen Ort zu bringen.
Zum Formular: hier klicken
Im Ernstfall: Notruf „122“
Sollte das Brauchtumsfeuer außer Kontrolle geraten sofort die Feuerwehr über Notruf 122 alarmieren. Die steirischen Feuerwehrmitglieder sind auch über die Osterfeiertage rund um die Uhr einsatzbereit, um Menschen in Not und Gefahr zu helfen.
Weitere Infos zum Thema Brauchtumsfeuer beim Land Steiermark auch unter: hier klicken
Quelle: www.lfv.steiermark.at