Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur verordnete am 25. März 2021 das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr.
Verordnung vom 25. März 2021 GZ: BHBM-71366/2016 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F. wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck-Mürzzuschlag das Feu erentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit 30.09.2021 wieder außer Kraft.
Quelle und Link: Stadtgemeinde Kapfenberg